Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 05/2026)

 

1. GELTUNGSBEREICH

 

1.1 Die Rechtsbeziehungen der IBLF GmbH (im Folgenden als Auftragnehmer bezeichnet) bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.

1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden als Auftraggeber bezeichnet). Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen; diese werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht nochmals explizit widerspricht.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsinhalt, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

 

2. AUFTRAG

 

2.1 Gegenstand des Auftrages ist jede Art von Versuchen, Gutachten, Prüfungen, Untersuchungen (einschließlich des Erwerbs von Prüfmitteln), Forschungsarbeiten, Audits, Inspektionen oder Zertifizierungen (im Folgenden stellvertretend „Gutachten“ genannt), also die Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlungen, Bewertungen und Überprüfungen.

2.2 Art und Umfang des Auftrages bzw. das Gutachtenthema und dessen Verwendungszweck sind bei der Auftragserteilung in Textform festzulegen.

2.3 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass das erstellte Gutachten ein Privatgutachten ist, mit welchem nicht die Wirkung eines Gutachtens im gerichtlich angeordneten selbständigen Beweissicherungsverfahren (§ 485 ff. ZPO) erzielt werden kann. Die Erstellung eines Gutachtens durch den Auftragnehmer unterbricht keine Verjährungsfristen im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und Dritten.

 

3. DURCHFÜHRUNG DES AUFTRAGES

 

3.1 Der Auftrag wird durch den Auftragnehmer unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.

3.2 Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, kann der Auftragnehmer nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung der Sachkunde der für den Auftragnehmer tätigen Sachbearbeiter gewährleisten.

3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Aufträge, Prüfungen bzw. seine gutachterliche Tätigkeit teilweise oder ganz auf qualifizierte Dritte zu übertragen.

3.4 Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von Sachkundigen anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung in Vollmacht und auf Rechnung für den Auftraggeber, sofern vorab keine anderweitige Vereinbarung in Textform getroffen wurde.

3.5 Im Übrigen ist der Auftragnehmer berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ergibt sich im Verlauf einer Untersuchung, dass zur Bestätigung gefundener Messergebnisse eine Untersuchung wiederholt werden oder das Prüfverfahren auf eine weitere Untersuchung erweitert werden muss, gilt dies als vom Auftrag umfasste Leistung, sofern dies zur Erreichung des Gutachtenzwecks zweckdienlich ist.

3.6 Ist für die Erstattung des Gutachtens eine Frist vereinbart, so ist hierin im Zweifel keine Vereinbarung eines Fixgeschäfts zu sehen.

3.7 Das vom Auftragnehmer zu erstellende Gutachten wird in einer zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zu vereinbarenden Art, Form und Anzahl dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt.

3.8 Gutachten des Auftragnehmers geben ausschließlich die im Zeitpunkt der Prüfung festgestellten Tatsachen im Rahmen der vom Auftraggeber vorgegebenen spezifischen Anweisungen oder, bei deren Fehlen, die Bestimmungen des Auftragsformulars, die einschlägigen Handelsbräuche, Usancen oder Praktiken und solche Verfahren, die der Auftragnehmer aus technischen, betriebsorganisatorischen und/oder wirtschaftlichen Gründen für geeignet erachtet, wieder. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, auf Werte oder Tatsachen hinzuweisen oder über diese zu berichten, die außerhalb der vom Auftraggeber vorgegebenen spezifischen Anweisungen liegen.

3.9 Der Auftraggeber erkennt an, dass der Auftragnehmer durch die Erfüllung seiner Dienstleistungen weder in die Position des Auftraggebers oder eines Dritten eintritt noch diese von irgendwelchen Verpflichtungen befreit oder in anderer Weise Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber Dritten bzw. Dritter gegenüber dem Auftraggeber übernimmt, einschränkt, aufhebt oder ihn sonst davon befreit.

3.10 Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung kann der Auftragnehmer Prüflinge (im Folgenden stellvertretend „Probe(n)“ genannt) des Auftraggebers auf Gefahr des Auftraggebers und unter Beachtung der geschäftsüblichen Sorgfalt aufbewahren. Hat der Auftraggeber von ihm überlassene Unterlagen und Proben drei Monate nach Abnahme des Gutachtens trotz Aufforderung in Textform nicht abgeholt, ist der Auftragnehmer zur Vernichtung oder Rücksendung auf Kosten des Auftraggebers berechtigt.

 

4. PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

 

4.1 Der Auftraggeber darf dem Auftragnehmer keine Weisung erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Auftrages bzw. Gutachtens verfälschen können.

4.2 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachbearbeiter alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte, Unterlagen und Prüfmaterialien unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

4.3 Ein Auftraggeber, der die Ergebnisse des Gutachtens im Rahmen einer Testveranstaltung verwenden will, obliegt der Verpflichtung zur Beschaffung, Auswahl und Übersendung des Probematerials in eigener Verantwortung.

 

5. SCHWEIGEPFLICHT

 

5.1 Dem Auftragnehmer ist untersagt, das Gutachten selbst, Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.

5.2 Diese Schweigepflicht gilt gleichermaßen für alle im Betrieb des Auftragnehmers beschäftigten Mitarbeiter und eingesetzten Erfüllungsgehilfen.

 

6. URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE

 

6.1 Der Auftragnehmer behält an den erbrachten Dienstleistungen – soweit diese urheberrechtsfähig sind – das Urheberrecht.

6.2 Eine Veröffentlichung des Gutachtens, seine Verwendung durch Vervielfältigung und Verbreitung ist nur im Rahmen des vertraglich bestimmten Verwendungszwecks unter namentlicher Nennung des Auftragnehmers gestattet.

6.3 Beabsichtigt der Auftraggeber, in seiner Produkt- oder Firmenwerbung auf die Begutachtung durch den Auftragnehmer hinzuweisen (sei es durch auszugsweise Zitate oder durch bloße Namensnennung), bedarf dies der vorherigen ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen, ist eine werbliche Nutzung von Ergebnissen oder des Namens des Auftragnehmers unzulässig.

6.4 Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, die Gutachten zu verändern oder zu bearbeiten. Eine Weitergabe von Untersuchungsberichten oder Gutachten an Behörden oder andere öffentliche Stellen ist zulässig, sofern und soweit dies nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

 

7. ZAHLUNG UND ZAHLUNGSVERZUG

 

7.1 Die vereinbarte Vergütung ist wie vertraglich geregelt, spätestens jedoch 14 Tage nach Rechnungsstellung, ohne Abzug zur Zahlung fällig.

7.2 Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung in Textform und unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen sowie nur zahlungshalber angenommen.

7.3 Bei nachhaltigem Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Vergütungsanforderungen für bereits erbrachte Leistungen sofort fällig zu stellen oder die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen von Vorauszahlungen abhängig zu machen.

7.4 Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

8. KÜNDIGUNG

 

8.1 Beide Vertragsparteien können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform.

8.2 Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur Kündigung berechtigen, sind insbesondere ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung.

8.3 Wichtige Gründe, die den Auftragnehmer zur Kündigung berechtigen, sind insbesondere die Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers (insbesondere nach Ziffer 4.2), Versuche einer unzulässigen Einflussnahme auf das Prüfergebnis, die vertragswidrige Verwendung von Teilergebnissen oder die unerlaubte Vervielfältigung und Bearbeitung von Gutachten.

8.4 Wird der Vertrag aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teileistung nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwertbar ist. In allen anderen Fällen behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, jedoch unter Abzug nachweislich ersparter Aufwendungen.

 

9. FRISTÜBERSCHREITUNG

 

9.1 Eine vom Auftraggeber vorgegebene Frist zur Ablieferung des Gutachtens ist nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich in Textform bestätigt wurde.

9.2 Eine vereinbarte Frist beginnt mit dem Vertragsabschluss, jedoch nicht vor dem vollständigen Eingang aller vom Auftraggeber bereitzustellenden Unterlagen, Proben sowie einer gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung.

9.3 Lieferverzögerungen, die auf höherer Gewalt oder unverschuldeten, schwerwiegenden Betriebsstörungen (z. B. Streik, Pandemie, unverschuldete Lieferengpässe bei Spezialchemikalien/-geräten) beruhen, verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wird die Leistung durch solche Hindernisse dauerhaft unmöglich, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei; Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

9.4 Der Auftragnehmer kommt nur in Verzug, wenn er die Verzögerung zu vertreten hat. Schadensersatz wegen Verzugs kann der Auftraggeber nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 11 (Haftung) verlangen.

 

10. GEWÄHRLEISTUNG

 

10.1 Bei mangelhafter Gutachterleistung hat der Auftraggeber zunächst einen Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist.

10.2 Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl oder wird sie vom Auftragnehmer unberechtigt verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

10.3 Offensichtliche Mängel müssen dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Gutachtens in Textform angezeigt werden, andernfalls gilt die Leistung als genehmigt (§ 377 HGB bleibt unberührt).

10.4 Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab der Ablieferung des Gutachtens bzw. der Abnahme der Leistung beim Auftraggeber. Diese Verkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen.

 

11. HAFTUNG

 

11.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen. 11.2 Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

11.3 Soweit die Haftung des Auftragnehmers nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler oder Schäden, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber unvollständige, unklare oder fehlerhafte Informationen, Dokumente oder Proben übermittelt hat. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die Schlüsse, die er aus den unparteiisch erstellten Gutachten zieht.

11.5 Schadensersatzansprüche, die nicht auf Vorsatz beruhen oder eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen, verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

 

12. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

 

12.1 Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.

12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.

12.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts.

12.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige gesetzliche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der betroffenen Bestimmung am nächsten kommt.

 

 

Dippoldiswalde, Mai 2026

Druckversion | Sitemap
Institut für Brand- und Löschforschung
© IBLF-GmbH

Anrufen

E-Mail

Anfahrt