Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 03/2018)
GELTUNGSBEREICH
Die Rechtsbeziehungen der IBLF GmbH (im Folgenden als Auftragnehmer bezeichnet) bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen für den kaufmännischen Geschäftsverkehr und soweit zulässig auch im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten.
Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
AUFTRAG
Gegenstand des Auftrages ist jede Art von Versuchen, Gutachten, Prüfungen, Untersuchungen(einschließlich des Erwerbs von Prüfmitteln), Forschungsarbeiten, Audits, Inspektionen oder Zertifizierungen (im folgenden stellvertretend „Gutachten“ genannt), also die Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlungen, Bewertungen und Überprüfungen.
Art und Umfang des Auftrages bzw. das Gutachtenthema und dessen Verwendungszweck sind bei der Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
Der Auftraggeber ist darauf hingewiesen worden, dass das erstellte Gutachten ein Privatgutachten ist, mit welchem nicht die Wirkung eines Gutachtens im gerichtlich angeordneten selbständigen Beweissicherungsverfahrens (§ 485 ff. ZPO) erzielt werden kann. Insbesondere unterbricht die Erstellung eines Gutachtens durch den Auftragnehmer keine Verjährungsfristen im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Dritten.
DURCHFÜHRUNG DES AUFTRAGES
Der Auftrag wird durch den Auftragnehmer unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, kann der Auftragnehmer nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung der Sachkunde, der für den Auftragnehmer tätigen Sachbearbeiter, gewährleisten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Aufträge, Prüfungen bzw. seine gutachterliche Tätigkeit teilweise oder ganz auf Dritte zu übertragen.
Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von Sachkundigen anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung in Vollmacht für den Aufraggeber.
Im Übrigen ist der Auftragnehmer berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ergibt sich im Verlauf einer Untersuchung, dass zur Bestätigung gefundener Messergebnisse eine Untersuchung wiederholt werden oder das Prüfverfahren auf eine weitere Untersuchung erweitert werden muss, so gilt dies nicht als unvorhergesehenes Ereignis oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens, einer zeit- oder kostenaufwendigen Untersuchung.
Ist für die Erstattung des Gutachtens eine Frist vereinbart, so ist hierin keine Vereinbarung eines Fix-Geschäfts zu sehen.
Das vom Auftragnehmer zu erstellende Gutachten wird in einer zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zu vereinbarenden Art, Form und Anzahl dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
Gutachten des Auftragnehmer geben ausschließlich die im Zeitpunkt der Prüfung festgestellten Tatsachen im Rahmen der vom Auftraggeber vorgegebenen spezifischen Anweisungen oder, bei deren Fehlen, die Bestimmungen des Auftragsformulars, die einschlägigen Handelsbräuche, Usancen oder Praktiken und solche Verfahren, die der Auftragnehmer aus technischen, betriebsorganisatorischen und/oder wirtschaftlichen Gründen für geeignet erachtet, wieder. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, auf Werte oder Tatsachen hinzuweisen oder über diese zu berichten, die außerhalb der vom Auftraggeber vorgegebenen spezifischen Anweisungen liegen.
Der Auftraggeber erkennt an, dass der Auftragnehmer durch die Erfüllung seiner Dienstleistungen weder in die Position des Auftraggebers oder eines Dritten eintritt noch diese von irgendwelchen Verpflichtungen befreit oder in anderer Weise Verpflichtungen des Auftraggeber gegenüber Dritten bzw. Dritter gegenüber dem Auftraggeber übernimmt, einschränkt, aufhebt oder ihn sonst davon befreit.
Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung kann der Auftragnehmer Prüflinge (im folgenden stellvertretend „Probe(n)“ genannt) des Auftraggebers auf Gefahr des Auftraggebers und unter Beachtung der eigenüblichen Sorgfalt aufbewahren. Hat der Auftraggeber von ihm überlassene Unterlagen und Proben drei Monate nach Abnahme des Gutachtens noch nicht abgeholt, so ist der Auftragnehmer von jeder Haftung frei.
PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
Der Auftraggeber darf dem Auftragnehmer keine Weisung erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Auftrages bzw. Gutachtens verfälschen können.
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachbearbeiter alle für die Ausführung des Auftragsnotwendigen Auskünfte, Unterlagen und Prüfmaterialien unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
Ein Auftraggeber, der die Ergebnisse des Gutachtens im Rahmen einer Testveranstaltung verwenden will, obliegt der Verpflichtung der Beschaffung des Probematerials in eigener Verantwortung unter Auswahl des Probematerials und Übersendung des Probematerials.
SCHWEIGEPFLICHT
Dem Auftragnehmer ist untersagt, das Gutachten selbst, Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Auftragnehmers beschäftigten Mitarbeiter.
URHEBERRECHT
Der Auftragnehmer behält an den erbrachten Dienstleistungen – soweit diese dafür geeignet sind – das Urheberrecht.
Eine Veröffentlichung des Gutachtens, seine Verwendung durch Vervielfältigung und Verbreitung, ist nur im Rahmen des vertraglich bestimmten Verwendungszwecks unter namentlicher Nennung des Auftragnehmers gestattet.
Beabsichtigt der Auftraggeber in seiner Produkt- oder Firmenwerbung auf der Tatsache der Begutachtung einzelner Produkte oder Produktgruppen durch den Auftragnehmer, entweder durch auszugsweises Zitat aus vorliegenden Gutachten oder durch Namensnennung des Auftragnehmers alleine, hinzuweisen, so bedarf dies der vorherigen vertraglichen Vereinbarung. Ist eine solche Vereinbarung im Gutachtensvertrag nicht getroffen, so ist auch eine auszugs- bzw. zitatweise Verwendung von Ergebnissen des Gutachtens, sowohl in der Produktwerbung als auch in der Firmenwerbung, ausgeschlossen.
Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, die Gutachten zu verändern, zu bearbeiten oder nur auszugsweise zu verwenden. Eine Weitergabe von Untersuchungsberichten oder Gutachten an Behörden oder andere öffentliche Stellen ist zulässig, sofern und soweit dies nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
ZAHLUNG – ZAHLUNGSVERZUG
Die vereinbarte Vergütung ist wie zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vertraglich geregelt, spätestens jedoch 14 Tage nach Rechnungsstellung, zur Zahlung fällig.
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen, sowie nur zahlungshalber angenommen.
Bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen ist der Auftragnehmer berechtigt, alle Vergütungsanforderungen sofort fällig zu stellen. Dies gilt auch bei Nichteinlösung von Wechseln und Schecks.
Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
KÜNDIGUNG
Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur Kündigung berechtigen, sind u.a. ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung.
Wichtige Gründe, die den Auftragnehmer zur Kündigung berechtigen, sind u.a. die Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggeber (insbesondere nach Punkt 4.2), der Versuch, unzulässiger Einwirkung des Auftraggeber auf die mit der Erstellung des Gutachtens beauftragten Sachbearbeiter, die Verwendung von gutachterlichen Feststellungen und Teilergebnissen außerhalb des vereinbarungsgemäß bestimmten Zwecks der Gutachtenerstellung, die unerlaubte Vervielfältigung von Gutachten, und wenn der Auftragnehmer nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrags notwendige Sachkunde fehlt.
Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrags ausgeschlossen.
Wird der Vertrag aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwertbar ist.
In allen anderen Fällen behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die volle, vertraglich vereinbarte Vergütung, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40% der Vergütung für die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
FRISTÜBERSCHREITUNG
Eine vom Auftraggeber vorgegebene Frist zur Ablieferung des Gutachtens gilt nur dann als vereinbart, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt wird.
Ist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Frist zur Ablieferung des Gutachtens vereinbart, so beginnt diese mit Vertragsabschluss bzw. Eingang der Proben an einem Arbeitstag. Benötigt der Auftragnehmer für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen des Auftraggebers oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.
Der Auftragnehmer kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung des Gutachtens zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen, wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik, Zulieferengpässen und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich in solchen Fällen um die Dauer der Behinderung. Wird durch solche Lieferhindernisse dem Auftragnehmer die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich gemacht, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Fall steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
Der Auftraggeber kann neben der Lieferung Verzugsschadensersatz nur verlangen, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
GEWÄHRLEISTUNG
Der Auftraggeber kann als Gewährleistung zunächst nur kostenlose Nachbesserung eines mangelhaften Gutachtens verlangen.
Hierzu bedarf es einer Nachfristsetzung von angemessener Dauer, nicht jedoch unter der Dauer der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist.
Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Arbeitgeber Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.
Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Auftragnehmer schriftlich angezeigt werden; andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
Ansprüche wegen mangelhafter Gutachterleistung verjähren nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit Eingang des Gutachtens beim Auftraggeber.
HAFTUNG
Gutachten werden auf Grundlage der vom Auftraggeber oder in seinem Auftrag überlassenen Informationen, Dokumenten, Qualitätsanforderungen und/oder Proben erstellt und dienen ausschließlich dem Nutzen des Auftraggebers. Letzterer hat in eigener Verantwortung die erforderlichen Schlüsse aus den Gutachten zu ziehen. Weder der Auftragnehmer noch seine leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer sind dem Auftraggeber oder Dritten gegenüber verantwortlich für jede Art von Handlungen, welche auf Grundlage von solchen Gutachten getroffen oder unterlassen worden sind, sowie für fehlerhafte Prüfungen, die auf vom Auftraggeber übermittelten, unklaren, falschen, unvollständigen oder irreführenden Informationen beruhen.
Ratschläge des Auftragnehmers werden nur in Bezug auf die vom Auftraggeber vorgelegten Dokumente und Informationen erteilt.
Der Auftragnehmer haftet nicht für verspätet, teilweise oder unvollständig erbrachte Dienstleistungen, sofern dies direkt oder indirekt von Ereignissen herrührt, die außerhalb der Kontrolle des Auftragnehmers liegen.
Die Haftung des Auftragnehmers ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Unabhängig vom Grad des Verschuldens haftet der Auftragnehmer nur für solche Schäden, die durch die Verletzung von für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlicher Pflichten (Kardinalspflichten) entstanden sind, sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie Ansprüche nach dem ProdHaftG. Für alle Schäden, die nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, ist der Schadensersatzanspruch begrenzt auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden.
Der Haftungsausschluss umfasst, soweit gesetzlich zulässig, sämtliche, wie auch immer gearteten, Ansprüche des Auftraggeber gegen den Auftragnehmer, seine Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und seine Hilfskräfte aus dem Gutachtensvertrag oder aus seiner Durchführung, einschließlich eventueller Ansprüche aus § 280 BGB und Rückgriffsansprüche des Auftraggeber nach § 426 BGB.
Der Auftragnehmer haftet nicht, soweit gesetzlich zulässig, für indirekte oder Folgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Geschäftsausfall, Verlust einer Geschäftsgelegenheit, Minderung des Firmenwertes sowie Kosten im Zusammenhang mit einem Produktrückruf. Der Auftragnehmer haftet ferner nicht, soweit gesetzlich zulässig, für jegliche Verluste, Schäden oder Kosten, die dem Auftraggeber infolge einer Inanspruchnahme durch Dritte (insbesondere bei Geltendmachung von Produkthaftpflichtansprüchen) entstehen können.
Im Falle einer Haftung des Auftragnehmer übersteigt die Haftung gegenüber dem Auftraggeber für Forderungen wegen Verlusten, Einbußen, Schäden oder Ausgaben jedweder Beschaffenheit und Größe unabhängig von den Entstehungsgründen unter keinen Umständen eine Gesamtsumme des Betrages des Honorars, die der Auftragnehmer für die spezifischen Dienstleistungen erhalten hat, die den Anlass zu der Forderung gegeben haben.
Sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem spezifischen Inspektions- / Produktionsstättenbeurteilungsservice – mit Ausnahme solcher wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und/oder bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung – sind beschränkt auf das Honorar von fünf (5) Manntagen.
Im Falle von Schadensersatzansprüchen hat der Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen nach Entdeckung der schadensbegründenden Umstände dies schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen. In jedem Fall verjähren Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers nach 12 Monaten, gerechnet ab Eingang des Gutachtens beim Auftraggeber.
ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, so ist der Hauptsitz des Auftragnehmer ausschließlicher Gerichtsstand.
Die Beziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Abkommens der Vereinigten Nationen über den internationalen Warenverkauf (CISG) und der Regeln des internationalen Privatrechts.
Die Ungültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes.
Dippoldiswalde, März 2018
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